Ich habe eine Waffe gefunden – Was muss ich machen?

Es ist ein seltenes Ereignis, aber eines, das vorkommen kann. Eine Waffe wird gefunden. Das Waffen sich nicht ordentlich in einem Waffenschrank befinden, sondern einfach irgendwo herumliegen, kann sehr unterschiedliche Gründe haben.

Wo und wie werden Waffen gefunden?

Relativ oft ergibt sich ein überraschender Waffenfund nach einem Erbfall. Nachdem der oder die Erben den Nachlass eines Verstorbenen antreten, finden sich in dessen Hinterlassenschaften auf einmal Schusswaffen, die unter Umständen nicht angemeldet sind und von denen dementsprechend die zuständige Behörde keine Kenntnis besitzt. Wie hoch die Dunkelziffer nicht angemeldeter Waffen in privaten Haushalten ist, kann nur schwer geschätzt werden. Sicherlich ist es eine Zahl, die die Millionengrenze übersteigt.

Eine andere Möglichkeit des Waffenfundes ergibt sich bei der gezielten Suche nach Militaria-Fundstücken. Über ganz Europa ziehen sich Orte und Plätze hinweg, die vor Jahrzehnten und manchmal sogar vor Jahrhunderten Schauplätze kriegerischer Auseinandersetzungen waren, in deren Verlauf Waffen verloren gingen, in Bombenkratern oder unter Schutthügeln begraben wurden und irgendwann durch einen mit einem Metalldetektor ausgerüsteten Hobbyarchäologen wieder zutage gefördert werden.

Eigentlich ist dies ein Hobby, das sich in einer rechtlichen Grauzone befindet. Nicht nur in Deutschland sind staatlich organisierte Kampfmittelräumdienste noch heute, über 70 Jahre nach der Beendigung des letzten Krieges in Mitteleuropa, auf der Suche nach Waffen und Munition, die sich nach wie vor im Erdreich, aber auch in Flüssen und Seen finden.

Allein in der deutschen Hauptstadt Berlin werden noch heute Jahr für Jahr rund 60 Tonnen an Kriegsmaterial etwa bei Ausschachtungen auf Baustellen entdeckt und vom Kampfmittelräumdienst entschärft und beseitigt.

Während Berlin aufgrund seiner Geschichte einen Brennpunkt darstellt und die Konzentration an Waffen hier sehr hoch ist, lagern in anderen Gebieten Europas zwar etwas weniger, aber immer noch zahlreiche Waffen aus der Kriegshistorie unbemerkt in der Erde oder in Gewässern.

Auch moderne Waffen der Nachkriegszeit können zur überraschenden Fundsache werden, wobei der Fundort sehr unterschiedlich sein kann. Etwa weggeworfene Waffen im Gebüsch, die zu einer Straftat genutzt wurden oder regelrechte Waffenlager in Waldgebieten, angelegt von „Waffensammlern“, die keine Berechtigung zum Besitz erhalten.

Ebenso fischen Hobbytaucher regelmäßig aus Flüssen und Seen dort versenkte Waffen heraus, deren sich ihr Besitzer, aus welchen Gründen auch immer, auf diese Weise entledigte. In den Städten werden Waffen in den Müll geworfen, in Schließfächern „gelagert“ oder als Paket verpackt, bei der Kofferaufbewahrung von Bahnhöfen und Flughäfen abgegeben und nie wieder abgeholt.   

Was ist zu tun beim Erben von Waffen?

Wird eine Person der Erbe eines Nachlasses, indem sich Waffen befinden, die der Erblasser ordnungsgemäß in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen hat, werden die Behörden bei bekannt werden des Ablebens des Waffenbesitzers selbst aktiv, wenn sich der Erbe nicht schon vorher meldet. Die Vorgänge hierzu sind im Waffengesetz geregelt.

Etwas anders sieht es aus, wenn sich im Waffenbestand des Erblassers Waffen finden, die nicht eingetragen sind. Das können auch nur Waffenteile sein wie etwa ein Lauf oder eine Abzugsmechanik. Diese Waffen müssen unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Erben den zuständigen Behörden gemeldet werden. Die weiteren Vorgänge zu einem solchen Waffenfund aus einer Erbmasse heraus sind von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Auf jeden Fall sollte der Erbe die gefundene Waffe zunächst einmal am Fundort belassen und, wenn möglich, vor dem Zugriff dritter Personen schützen. Der beste Weg ist es, die örtliche Polizei zu verständigen, die daraufhin Beamte zum Fundort schickt, die die Waffe zunächst mitnehmen, wenn diese sich als schussfähig erweist. Auch ein einzelner Lauf kann eine schussfähige Waffe darstellen.

Die Polizei klärt nun erst einmal, ob die Waffe in irgendeiner Weise bekannt ist, etwa als Tatwaffe in einem Verbrechen eine Rolle spielte. Ist dies der Fall, wird die Waffe automatisch zum Beweisstück und bleibt in Polizeigewahrsam. Kann die Herkunft der Waffe nicht eindeutig geklärt werden, andrerseits aber auch keine Sachverhalte vorliegen, die eine Beschlagnahmung rechtfertigen, bleibt die Waffe im Besitz des Erben, der nun wiederum aufgefordert ist, den illegalen Waffenbesitz des Erblassers zu legalisieren.

Allerdings steht den Behörden bei der Rückgabe an den Erben ein Ermessensspielraum zu. Sie können auch anordnen, dass die Waffe fachgerecht unbrauchbar gemacht wird oder schlimmstenfalls wird gegen den verstorbenen Erblasser ein Strafverfahren eingeleitet, wodurch sich die Verantwortlichkeit bezüglich der Waffe auf die zuständige Staatsanwaltschaft verlagert.

Bei der Entscheidung der Behörden spielt auch die Art der Waffe eine wichtige Rolle. Die Anordnungen zu Vorderladern oder Karabinern werden in der Regel lockerer gehandhabt als zu Selbstladern oder Kurzwaffen.

Waffen aus Erbmassen, also auch bei einem Waffenfund, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz entsprechen, werden hingegen sofort eingezogen.

Ein strafbares Verhalten kann dem Erben übrigens nicht vorgeworfen werden, wenn er oder sie den Waffenfund sofort meldet und glaubhaft versichern kann, von dieser Waffe vor der Erbschaft nichts gewusst zu haben.

Der oder die Erbin kann nun selbst eine Waffenbesitzkarte beantragen und die Waffe auf seinen Namen eintragen lassen. Dies ist auch dann notwendig, wenn die Waffe veräußert werden soll, denn der legale Kauf und Verkauf von Schusswaffen darf nur zwischen Inhabern von Waffenbesitzkarten erfolgen.

Antike oder historische Waffenfunde

Zunächst einmal unterscheidet der Gesetzgeber bei einer Schusswaffe bzw. bei einem Waffenfund nicht, ob es sich um eine halbautomatische Waffe, eine Flinte oder einen über 200 Jahre alten Vorderlader handelt, der seit Napoleons Zeiten in der Erde vergraben liegt. Alles, was einen Lauf besitzt und aus dem Projektile mittels einer Gasentladung verschossen werden können, unterliegt dem Waffenrecht. Augenscheinlich funktionsfähig oder nicht. Darum müssen Waffenfunde aus Ausgrabungen, die mittels eines Metalldetektors oder auf andere Weise entdeckt wurden, zunächst der Polizei gemeldet werden.

Auch hier gilt es, die Lage der Waffe möglichst nicht verändern. Bezüglich Vorderladern oder Perkussionswaffen mit Zündnadelzündung oder Lunten bzw. Funkenzündung besteht ein Stichtag, der die Waffe erlaubnisfrei macht. Dies ist der 1. Januar 1871. Wurde die Schusswaffe vor diesem Datum entwickelt, besteht keine Notwendigkeit einer WBK dafür. Der Waffenfund aus historischer Zeit kann aber auch für das jeweilige Denkmalamt von Bedeutung sein und dies kann dazu führen, dass der Fund beschlagnahmt wird. In Deutschland besitzen praktisch alle landesbehördlichen Denkmalämter bei historischen Funden auf staatseigenem Grund ein Mitspracherecht. Selbst Funde auf Privatbesitz können unter Umständen, je nach historischer Bedeutung, eingezogen werden. Immerhin kann der Besitzer hierbei mit einer Entschädigung rechnen.

Sonstige Waffenfunde?

Wer zufällig bei einem Spaziergang oder beim Sport eine Waffe findet, sollte diese Waffe auf keinen Fall aufheben und etwa zum nächsten Polizeirevier tragen. Das wäre zumindest schon eine Ordnungswidrigkeit, davon abgesehen, das die Waffe eventuell entsichert und geladen ist, was zur Folge haben kann, das sich unbeabsichtigt ein Schuss löst. Einfach die Polizei verständigen und die Beamten zum Fundort führen. Nach der Aufnahme der Personalien hat sich die Angelegenheit in der Regel für den Finder erledigt.

Es kann aber unter Umständen etwas Erfreuliches folgen. Ergibt sich aus dem Auffinden der Waffe ein Hinweis, der zur Ergreifung eines oder mehrerer Täter führt, steht dem Finder eine eventuell ausgeschriebene Belohnung zu und die Welt ist zusätzlich ein Stück sicherer.

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