Der Besitz von Waffen ist in Deutschland mit dem Waffengesetz streng geregelt. Das WaffG ist Teil des Waffenrechts und unterteilt sich in verschiedene Punkte, darunter auch der Besitz. Die deutsche Gesetzgebung zum Waffenbesitz geht weit über die EU-Waffenrichtlinie 2008 /51/EG der Europäischen Union hinaus.
Was sind denn eigentlich Waffen?
Allein diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten und beinhaltet im Unterabschnitt Begriffsbestimmungen des § 1, Absatz 4 des Waffengesetzes, eine sehr lange Liste mit Definitionen:
In Abschnitt 1.1 zur Definition, was eine Schusswaffe gemäß § 1 denn nun ist, wird dies folgendermaßen beschrieben: Zitat: „Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“ Zitat Ende.
Dass dies nicht alles ist und dahinter eine Menge mehr steckt, zeigt schon der Umfang des Waffengesetzes mit immerhin 60 Paragrafen. So werden bei Schusswaffen nicht nur die Waffen selbst dementsprechend eingeordnet, sondern genauso auch das Zubehör und die Waffe als Einzelteil. Eine auseinandergenommene Schusswaffe bleibt auch in ihren Einzelteilen eine Schusswaffe. Wer beispielsweise nur den Lauf oder den Verschluss einer Schusswaffe sein Eigentum nennt (siehe Punkt 1.3.1 der Begriffsbestimmungen) ist aus gesetzgeberischer Sicht ein Waffenbesitzer.
Auch ein Zielfernrohr und selbst sogenannte Anscheinwaffen, nicht gebrauchsfähige Imitationen von echten Schusswaffen, oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen fallen unter das Waffengesetz. Tatsächlich findet sich für Schusswaffen im Waffengesetz keine Lücke.

Im Unterabschnitt 2 der Begriffsbestimmungen zum Thema tragbare Gegenstände wird ebenso ein in der Öffentlichkeit gern ausgetragener Streit behandelt, wobei es um Alltagsgegenstände geht, die als Waffe benutzt werden können, etwa ein Küchenmesser.
Der Gesetzgeber nutzt hierzu eine allgemeingültige Formulierung, die unter Punkt 1.1 Hieb- und Stoßwaffen, so beginnt: „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind…..“. Ein Küchenmesser ist folglich keine Waffe. Ein Klappmesser oder ein Springmesser, ein Butterfly oder auch ein Hirschfänger hingegen schon.
Hier widerspricht sich der Gesetzgeber in gewisser Weise, denn in § 1 des Waffengesetzes wird dies so formuliert, dass das Küchenmesser doch wieder zur Waffe wird. Dies jedoch nur am Rande, hier geht es um den Besitz von Schusswaffen und wer in Deutschland derartige Waffen besitzen darf.
Noch etwas Statistik
Bis zum Jahr 2013 war es nicht so einfach festzustellen, wie viele Waffen insgesamt in Deutschland legal im Besitz von Personen, Unternehmen oder Behörden sind. Die verschiedenen damit befassten Ämter der Bundesländer waren bis dahin nicht miteinander vernetzt. Seit dem Jahr 2013 besteht das NWR, das nationale Waffenregister. In diesem Register sind 5,83 Millionen erlaubnispflichtige Waffen und Waffenteile verzeichnet (Stand 2015), für die 2,31 Millionen waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden.
Allerdings sind diese Zahlen nicht ganz korrekt, denn die Angaben dazu kommen auf freiwilliger Basis von den einzelnen Bundesländern und so gibt das Land Brandenburg überhaupt keine Auskunft an das NWR. Die restlichen 15 Bundesländer machen aber durchaus Angaben hierzu und so zeigt sich, das sich der Waffenbesitz nicht proportional nach der Anzahl der Menschen richtet, die im jeweiligen Bundesland leben.
In Bezug auf den Waffenbesitz ist Bayern absoluter Spitzenreiter, obwohl es bezüglich der Einwohner erst an zweiter Stelle nach Nordrhein-Westfalen kommt, das sich beim Waffenbesitz auf dem zweiten Platz befindet. Niedersachsen belegt den dritten Platz und ist damit vor Baden-Württemberg, das als Bundesland fast 3 Millionen Einwohner mehr aufweist.
Der Waffenbesitz im rechtlichen Rahmen
Das Besitzen einer Waffe wird zunächst in die Bereiche Waffenbesitz und Waffenschein unterteilt.
Die sogenannte Waffenbesitzkarte erlaubt den Besitz einer Waffe, nicht jedoch das Mitführen dieser Waffe. Geregelt ist dies im § 10 des Waffengesetzes. Als Waffenbesitzer kann nicht nur eine einzelne Person eingetragen werden, sondern auch Vereine, wobei jedoch eine verantwortliche Person bestimmt werden muss, die die Voraussetzungen dazu erfüllt.
Diese Voraussetzungen finden sich im § 4 sowie den Paragrafen 5, 6, 7 und 8. Zunächst einmal ist es erforderlich, das die Person mindestens 18 Jahre alt ist und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 1 Million Euro nachweist. Im § 5 wird die Zuverlässigkeit der Person definiert, unter anderem darf sie nicht vorbestraft sein.
Der § 6 bestimmt die persönliche Eignung, ungeeignet sind beispielsweise geschäftsunfähige Personen oder Drogen- bzw. Alkoholabhängige. Im § 7 ist festgelegt, dass vor der Erteilung einer Waffenbesitzkarte der Nachweis der Sachkunde geführt wird. Bleibt noch der § 8, hier geht es um das Bedürfnis, überhaupt eine Waffenbesitzkarte zu benötigen.
Die Vorgaben für Sportschützen
Der Waffenschein berechtigt zum Mitführen einer Waffe, siehe § 10 Absatz 4, wobei der Gesetzgeber in der Art und Weise der Erteilung von Waffenscheinen Unterschiede macht. Bezüglich Sportschützen findet sich hierzu die exakte Definition im § 14 des Waffengesetzes.
Dabei muss berücksichtigt werden, das sich die Voraussetzungen zum Erhalt eines Waffenscheines mit denen einer Waffenbesitzkarte weitgehend decken, jedoch bei der Führung einer Waffe in der Öffentlichkeit für Sportschützen bestimmte behördliche Vorgaben bestehen.
Der Waffenschein für Sportschützen setzt voraus, das im eigentlichen Nutzungsbereich der Schusswaffe, etwa dem Vereinshaus oder dem Schießstand, keine adäquate Aufbewahrung möglich ist oder die Zustimmung der Aufbewahrung durch den Eigentümer oder Besitzer des Gebäudes nicht erteilt ist.
Ein Waffenschein ist dann jedoch nicht notwendig, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zweckbestimmt transportiert wird. Das bedeutet etwa den Transport der Waffe, wobei der Schießbolzen separat mitgeführt wird, von Zuhause oder einem bestimmten Aufbewahrungsort zum Vereinshaus oder dem Schießstand. Unter diesen Voraussetzungen benötigen im Prinzip Sportschützen kaum einen Waffenschein, sondern lediglich eine Waffenbesitzkarte, deren Erhalt ja auch schon recht aufwendig ist.
Für Sportschützen gelten aber noch weitere Auflagen. Eine sogenannte grüne Waffenbesitzkarte wird für Personen ab 18 Jahren erteilt, wobei der Waffenbesitz auf Schusswaffen mit einem Kaliber von nicht mehr als 5,6 mm (.22 lr) und einer Mündungsenergie von 200 Joule sowie auf Einzel- und Doppelflinten mit glatten Läufen bis Kal. 12 beschränkt ist. Die Waffen müssen nach der Sportordnung als Sportgeräte zugelassen sein und der Inhaber muss regelmäßig (1 x pro Monat oder 18 x pro Jahr) an einem Schießtraining teilnehmen.
Erst mit dem Erreichen des 21. Lebensjahrs darf der Waffenbesitz auf größere Kaliber ausgeweitet werden. Wer sich nach seinem 21. Geburtstag eine größere Waffe zulegen möchte, muss zudem, wenn er oder sie noch nicht 25 Jahre alt ist, ein fachärztliches Zeugnis vorlegen, das die geistige Eignung zum Führen einer solchen Waffe bestätigt.
Nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte erhält der Sportschütze ein Jahr Zeit, um eine entsprechende Waffe zu erwerben. Nach dem Kauf muss der neue Besitzer innerhalb von zwei Wochen den Waffenbesitz bei den zuständigen Behörden anzeigen. Danach gilt die Waffenbesitzkarte unbefristet.
Der Sportschütze darf mit einer Waffenbesitzkarte zwei mehrschüssige Kurzwaffen sowie drei halb automatische Langwaffen erwerben und auf der Karte eintragen lassen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als zwei Waffen erworben werden. Benötigt der Sportschütze weitere Waffen, muss dieses Bedürfnis durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes, dem der Sportschütze angehört, glaubhaft gemacht werden.
Für die Vereine, in denen Sportschützen organisiert sind, gelten bestimmte Auflagen. So muss ein Verein, aus dem ein Mitglied mit Waffenbesitzkarte ausscheidet, dies den Behörden anzeigen.
Auch der Erwerb der notwendigen Munition ist weitestgehend über die Waffenbesitzkarte geregelt.
Dürfen Kinder und Jugendliche Schusswaffen besitzen?
Dazu sagt der Gesetzgeber ganz klar Nein. Das höchste der Gefühle sind Reizstoffsprühgeräte mit PTB-Prüfzeichen und diese erst ab 14 Jahren.
Im Bereich der Sportschützen bestehen insofern Ausnahmen, die wiederum streng geregelt sind (siehe § 27 des Waffengesetzes), die den Umgang mit Schusswaffen durch Kinder und Jugendliche ermöglichen. Eine Waffe zu erwerben und zu besitzen bleibt aber Sportschützen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, untersagt. Dafür dürfen Kinder und Jugendliche in Sportschützenvereinen trainieren und auch an Wettkämpfen teilnehmen.
Das früheste Eintrittsalter als aktives Mitglied in einen Sportschützenverein beträgt 12 Jahre. Dann dürfen Kinder unter Aufsicht und nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten mit Gasdruck- und Federdruckwaffen trainieren.
Ab dem 14. Lebensjahr darf der Jugendliche wiederum unter Aufsicht und mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten mit Kleinkalibern für Munition mit Randfeuerzündung und Langwaffen unter dem Kaliber 12 auf dafür zugelassenen Schießständen umgehen. Mit dem 16. Lebensjahr muss die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten nicht mehr eingeholt werden, die Überwachung durch eine Aufsichtsperson bleibt jedoch bestehen, bis das 18. Lebensjahr erreicht ist.